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BGH zum Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Modellwechsel

Der Verkäufer muss lediglich eine gleichartige Sache liefern.

In diesem umfangreichen Hinweisbeschluss teilte der Bundesgerichtshof (BGH) seine vorläufige Einschätzung bezüglich des VW-Abgasskandals. Demnach sei die unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei einem Schummel-Diesel ein Sachmangel und löse daher Gewährleistungsansprüche aus.

Zudem äußerte sich der BGH zum Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung, wenn das betroffene Fahrzeugmodell nicht mehr hergestellt wird. In so einem Fall dürfe der Verkäufer die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs in der Regel nicht pauschal mit einem Hinweis auf ihre Unmöglichkeit ablehnen. Die Lieferung einer identischen Sache sei regelmäßig nämlich nicht erforderlich. Vielmehr sei die Verhältnismäßig der Ersatzbeschaffungskosten dafür entscheidend, ob der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigern darf.
 
BGH, Urteil BGH VIII ZR 225 17 vom 08.01.2019
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, § 439 Abs 4 BGB, § 5 Abs 1 FZV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
[bns]
 
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